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Allg. Geschäftsbedingungen | Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Bauverträge mit dem Gas- und Wasserinstallateur-, Zentralheizungs-
und Lüftungsbauer-, Klempner-, Kupferschmiede-, Kachelofen- und Luftheizungsbauer-
Handwerk
I. Allgemeines
1. Maßstäbliche Vertragsgrundlage für
alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die beigefügten Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die
nachstehenden Bedingungen des Auftraggebers.
2. Alle Vertragsabreden sollen
aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes
und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (B § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B).
3.
Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.
II. Angebots-
und Entwurfsunterlagen
1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von
Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung
weder vervielfältigt noch dritte Personen zugänglich gemacht werden und sind bei
Nichterteilung des Auftraggebers unverzüglich an uns zurückzugeben.
2.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und
dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat
hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
III.
Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nach-, Sonn- und Feiertagsstunden
sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
2.
Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber
weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten
seit Vertragsabschluß geliefert oder erbracht wird.
IV. Zahlung
1.
Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und von Auftraggeber ohne jeden
Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.
2. Wechsel werden nur erfüllungshalber
angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt,
die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird
ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er
eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzlich und zugleich erklärt hat,
dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem
Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag
schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB/B).
V. Lieferzeit und Montage
Sind
Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den
Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II., Ziffer 2, erforderlichen
Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet
und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer
eingegangen ist.
VI. Eigentumsvorbehalte
1. Der Auftragnehmer
behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis
zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände
wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der
Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers
ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurück zu übertragen.
3. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand
fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder
sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers
an den Auftraggeber.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der
Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.
2. Wird die
Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf
Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr
im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer
die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers
übergeben hat.
4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen,
auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere
nach erfolgter probe weiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen
Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
VIII. Haftung
1. Die Gewährleistung
für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).
2. Farbabweichungen
geringerer Ausmaße (z.B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die
Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen
sind, gelten als vertragsgemäß.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand
ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des
Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der
Aufraggeber eine juristische Person des öffentlichen rechts oder öffentlich rechtlichen
Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist. | | |
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